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  § 1 Allgemeines – Geltungsbereich 
  1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen 
  Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen im Sinne des § 14 des Bürgerlichen 
  Gesetzbuchs (BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-
  rechtlichen Sondervermögen. 
  2. Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei 
  Kenntnis, nur Bestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt wird. 
  § 2 Art und Umfang der Leistung 
  1. Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind verbindlich, 
  wenn der Auftraggeber ein Angebot/einen Auftrag unterzeichnet, der diese Bedingungen 
  enthält. Wiederkehrende und regelmäßige Leistungen wie z. B. Unterhalts- und 
  Glasreinigung unterliegen einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten nach Auftragserteilung. 
  Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung vor Beginn der 
  Arbeiten erhalten hat. 
  2. Die Leistungen werden wie im Angebot/Auftrag vereinbart ausgeführt. 
  Auftragsänderungen bzw. Erweiterungen haben nur Gültigkeit, wenn sie nach Art und 
  Umfang schriftlich, im Ausnahmefall mündlich, von den hierzu autorisierten Personen 
  festgelegt werden. 
  3. Bei Beendigung der wiederkehrenden und regelmäßig auszuführenden Leistungen 
  nach Ablauf der Mindestlaufzeit, ist vom Auftraggeber und Auftragnehmer eine 
  Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten. 
  § 3 Abnahme und Gewährleistung 
  1. Die Werkleistungen des Auftragnehmers gelten bei wiederkehrenden Leistungen als 
  auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich – 
  spätestens bei Ingebrauchnahme – schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Zeit. 
  Ort, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden. 
  2. Bei einmaligen Werkleistungen (z.B. Bauendreinigung) erfolgt die Abnahme – ggf. auch 
  abschnittsweise – spätestens zwei Tage nach schriftlicher Meldung der Fertigstellung 
  durch den Auftragnehmer. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme nicht 
  nach, gilt das Werk als abgenommen. Bei Nichtwahrnehmung eines Abnahmetermins 
  durch den Auftragnehmer gilt das Werk als nicht abgenommen. 
  3. Werden vom Auftraggeber bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigterweise 
  Mängel beanstandet, so ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung verpflichtet. Für 
  Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige 
  Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände 
  nicht an den Auftragnehmer weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen. 
  Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die 
  Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen trifft. 
  4. Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Auftraggeber ein weiterer 
  Nachbesserungsversuch nicht zumutbar ist, kann der Auftraggeber anstelle der 
  Nachbesserung Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder den Vertrag 
  kündigen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur 
  geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber das Kündigungsrecht nicht zu. 
  5. Schadenersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verlangt werden. Die 
  Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Bei 
  einmaligen Leistungen ist der Schadenersatz auf die Höhe des vereinbarten Werklohns 
  begrenzt, bei wiederkehrenden Leistungen auf zwei Monatsvergütungen. 
  6. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. 
  § 4 Aufmaß 
  1. Die der Abrechnung zugrundeliegenden Maße sind gemäß den Richtlinien für Vergabe 
  und Abrechnung des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereinigerhandwerks zu 
  ermitteln. 
  2. Falls der Auftraggeber der Ermittlung nicht unverzüglich widerspricht, gelten die Maße 
  als anerkannt, 
  3. Stellt eine Vertragspartei fest, dass die zugrunde gelegten Maße unrichtig sind, gelten 
  die von Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam neu festgestellten Maße nur für 
  zukünftige Abrechnungen. Erstattungen oder Nachforderungen für die Vergangenheit sind 
  ausgeschlossen. 
  § 5 Preise 
  Die im Angebot festgelegten Preise beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Abgabe des 
  Angebotes geltenden tariflichen und gesetzlichen, insbesondere sozialversicherungs- und 
  steuerrechtlichen, Bestimmungen. Bei deren Änderungen ändern sich auch die Preise 
  entsprechend. Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich 
  der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. 
  § 6 Sicherheitseinbehalt 
  Das Recht des Auftraggebers, Sicherheitsbeträge für die Fertigstellung der vertraglichen 
  Leistungen oder eventuellen Gewährleistungsansprüchen einzubehalten, ist 
  ausgeschlossen. 
  § 7 Haftung 
  1. Für Schäden, die nachweislich auf Reinigungsmaßnahmen zurückzuführen sind, haftet 
  der Auftragnehmer im Rahmen der von ihm abgeschlossenen 
  Betriebshaftpflichtversicherung. Auf Wunsch des Auftraggebers ist ihm ein konkreter 
  Versicherungsnachweis auszuhändigen. Für Schäden, die dem Auftragnehmer nicht 
  unverzüglich gemeldet werden, entfällt die Haftung. 
  2. Bei einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit gelten die gesetzlichen 
  Bestimmungen. 
  § 8 Zahlungsbedingungen 
  1. Rechnungen sind netto ohne Abzug spätesten innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt fällig. 
  Skontoabzüge werden nicht anerkannt. 
  2. Monatspauschalen sind spätestens jeweils am letzten Tage des laufenden Monats 
  fällig. 
  3. Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden Verzugszinsen in Höhe von 6 % über 
  dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB berechnet. Die Geltendmachung 
  weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten. 
  4. Rechnungsstellungen der Köpcke Glasreinigung erfolgen ausschließlich auf 
  elektronischem Weg per E-Mail. 
  § 9 Gerichtsstand 
  Als Gerichtsstand gilt ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers. 
  § 10 Datenspeicherung 
  Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, sowie im Rahmen des 
  Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zulässige, EDV-mäßig gespeichert und 
  verwaltet werden. 
  § 11 Teilunwirksamkeit 
  Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. 
  An Stelle der unwirksamen Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten 
  Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt. 
  $ 12 Termine
  Bein Nichteinhaltung von festen geplanten Terminen seitens des Auftraggebers ( zb. nicht 
  anwesend) wird vom Auftragnehmer Schadenersatz in Rechnung gestellt. 
  Das kann sein: Ersatz der Rüstzeit, erfolglose Anfahrt usw.
  Mindestens jedoch eine Anfahrts und Zeitaufwandspauschale in Höhe von Euro 30,00
  $ 13 Bonuskarten
  Die Fa. Köpcke Glasreinigung kann Kunden eine Bonuskarte übergeben.
  Hier wird für insgesamt 6 vermittelte Kunden jeweils ein Feld entwertet.
  Sind auf der Karte 6 Felder entwertet wird der Preis für die  darauf folgende normale 
  Fensterreinigung um Euro 50,00 reduziert
  Die Entwrtung der Felder auf der Bonuskarte erfolg bei erfolgreicher Vermittlung von 
  Kunden. Es muss dort dann jeweils eine Reinigung im Wert von mindestens Euro 50,00
  stattgefunden haben und ein Folgetermin vereinbart worden sein. 
  Stand: Dezember 2021
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